20.06.2011 - 10:00
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 27.05.2011 in einem vom APO-Audit-Gesellschafter Schneider + Partner WP/StB GmbH, Dresden (http://www.schneider-wp.de) geführten Prozess eine wichtige Entscheidung zum Apothekenrecht gefällt.
Werden mehrere Apotheken durch eine OHG betrieben, dürfen einzelne Gesellschafter der OHG auch als Leiter einer Filialapotheke eingesetzt werden. Sie sind nicht darauf verwiesen, ausschließlich die Hauptapotheke betreiben und für die Filialapotheken approbierte Apotheker als Leiter einstellen zu müssen.
Die in dem Fall klagende OHG, bestehend aus zwei Brüdern, betrieb zwei Apotheken in Traunstein und Chieming. Die beiden Gesellschafter leiteten zunächst die Hauptapotheke gemeinsam, während sie die Leitung der Filialapotheke einem weiteren approbierten angestellten Apotheker überließen.
Nachdem dieser seine Tätigkeit beendete, wollte ein Gesellschafter die Leitung der Filialapotheke persönlich übernehmen. Die Leitung der Hauptapotheke sollte seinem Bruder alleine überlassen bleiben. Das Landratsamt Traunstein untersagte dies mit der Begründung, gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dürfe die Hauptapotheke nur von allen OHG-Gesellschaftern gemeinsam geleitet werden, da diese schließlich die Betreiber im Sinne des Apothekengesetzes seien. Die Leitung weiterer Filialapotheken könne nur von einem Apotheker übernommen werden, der nicht zugleich Gesellschafter der OHG sei.
Dem haben sich die Kläger mit ihrem Prozessvertreter Rechtsanwalt/Steuerberater Stefan Kurth aus Dresden in der Berufungsinstanz erneut erfolgreich entgegengestellt.
Nachdem schon das Verwaltungsgericht München in dieser Sache zugunsten der Kläger entschieden hatte, schloss sich nun auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Urteil der Vorinstanz an. Dadurch wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gera (Thüringen), das am 26.08.2008 in einem vergleichbaren Fall zugunsten einer klagenden OHG entschied, auch in Bayern fortgeschrieben.
Mit Spannung wird jetzt erwartet, ob der Beklagte Freistaat Bayern, den Rechtstreit auch noch zum Bundesverwaltungsgericht tragen wird. Jedenfalls hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Revision zugelassen.
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